top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der avantgarten Inh. Benjamin Voss

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedienungen (AGB), regeln das Vertragsverhältnis wischen dem Kunden und der Firma avantgarten.

nachfolgend kurz „Benjamin Voss“genannt). 

Kontakt

§ 1 Geltungsbereich

 

1.1     Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung von Benjamin Voss und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote von Benjamin Voss an gewerbliche und nichtgewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten für sämtliche gegenwärtige und zukünftigen Geschäftsbeziehungen von Benjamin Voss im Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oderöffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.2     Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen / Vertragsbedingungen des Kunden / Verbrauchers oder Leistungsnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie werden insbesondere auch dann nicht anerkannt, wenn Büning ihnen im Einzelfall nach Übermittlung oder Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Kunden innerhalb der Geschäftsbeziehungen widersprochen, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch Benjamin Voss schriftlich zugestimmt.

 

§ 2 Vertragsabschluss

 

2.1     Benjamin Voss hält sich an abgegebene Angebote 14 Tage gebunden, ausgenommen sind Materialpreise, Rohstoffe wie Naturprodukte und Pflanzen die extremen Schwankungen unterliegen und auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.

 

2.2     Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau und/ oder Dienstleistungen gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab. Benjamin Voss ist berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, in Textform oder durch Aufnahme der Dienstleistungen erklärt werden.

 

2.3     Bestellt der Kunde die Ware und / oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege, wird Benjamin Voss den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.

 

2.4     Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit wird der Kunde unverzüglich durch Benjamin Voss informiert.

 

§ 3 Leistungs- und Lieferfristen

 

3.1     Leistungs- und Lieferfristen/-Termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung von Benjamin Voss durch etwaige Zulieferanten.

3.2     Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferungsfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit seitens Benjamin Voss zurückzuführen ist.

 

3.3     Gerät Benjamin Voss mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzten, nach deren ergebnislosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiger Verzugsschaden des Kunden beschränkt sich auf höchstens 5 % der vereinbarten

Nettovergütung, sofern Benjamin Voss den Verzug nur leicht fahrlässig verursacht hat.

 

3.4 Benjamin Voss haftet nicht in Fällen höhere Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Dazu zählen insbesondere aber nicht abschließend folgende

Ereignisse:

Naturkatastrohen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch Institut ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung.

 

Tritt ein solches Ereignis höherer Gewalt ein, so ist der davon betroffenen Vertragspartner verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 (Tagen) nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.

 

Benjamin Voss ist in diesem Fall berechtigt, seine Liefertermine und -fristen ja nach Umfang und Dauer des Ereignisses höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermin und -fristen gerät Benjamin Voss nicht in Verzug.

 

Beide Parteien sind verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.

 

Soweit die Unterbrechung durch ein Ereignis höherer Gewalt länger als 3 Monate andauert, ist der Kunde zur gänzlichen oder teilweisen Kündigung des Vertrages berechtigt, ohne dass der Kunde daraus Ersatzansprüche ableiten kann.

 

3.5     Wird Benjamin Voss in der Erfüllung seiner vertraglichen Leistung durch Auswirkungen, die direkt oder indirekt im konkreten Zusammenhang mit dem Corona Virus (COVID 19) oder eine Mutation hiervon stehen behindert, gilt folgendes:

 

Eine Behinderung in der Leistungsausführung besteht insbesondere dann, wenn durch das Auftreten des Corona Virus oder einer Mutation hiervon:

  • Quarantäne Maßnahmen über den Betrieb oder einen nicht unerheblichen Teil des Betriebs von Büning verhängt werden

  • Behördlich angeordnete Betriebsschließungen, Ausgangssperren, Reiseverbote oder Auslands Rückkehr Gebote ausgesprochen werden,

  • Erforderliches Material oder Dienstleistung aus dem Ausland aufgrund behördlich angeordneter Einreissperren nicht zur Verfügung steht oder Lieferketten durch behördliche Maßnahmen unterbrochen sind,

  • ein nicht unbeträchtlicher Teil der Mitarbeiter von Benjamin Voss sich auf Grund einer Infektion mit dem Corona Virus oder einer Mutation hiervon in Quarantäne befinden.

In diesem Fall gelten die Regelungen unter Ziffer 3.4 entsprechend.

 

3.6     Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen von Benjamin Voss  richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Gartenbau und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material- und Produktfreigaben.

 

3.7     Die Fertigstellung der Leistung wird dem Kunden schriftlich oder in Textform angezeigt. Verlangt der Kunde eine gemeinsame Abnahme der fertiggestellten Leistung, so ist diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam durchzuführen. Ist eine gemeinsame Abnahme nicht ausdrücklich

vereinbart und wird auch keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

3.8     Vorbehalte wegen erkennbarer und bekannter Mängel hat der Kunde sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich oder in Textform geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, sofern dieser sie nicht schon vorher gem. VOB/B § 7 trägt.

 

§ 4 Preise, Zahlungs- und Eigentumsvorbehalte

 

4.1     Rechnungen von Benjamin Voss sind binnen einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Ein Skontoabzug ist nur dann zulässig, wenn dieser ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist oder Benjamin Voss einen solchen auf ihrer Rechnung ausweist und anbietet. Nach Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde auch ohne weitere Mahnung in Zahlungsvollzug. Benjamin Voss ist dann berechtigt, die gesetzlichen Zinsen geltend zu machen.

 

4.2     Benjamin Voss behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritten zu verlangen. Diese sind binnen einer Frist von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsvollzug und Benjamin Voss behält sich das Recht vor, nach

entsprechender Ankündigung mit Fristsetzung, alle Leistungen ruhen zu lassen bis diese Abschlagszahlung / Teilzahlung ausgeglichen worden ist. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei Untätigbleiben des Kunden ist Benjamin Voss berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Sind Abschlagszahlungen nicht verlangt, bleiben bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung, sämtliche gelieferten Materialien im Eigentum von Benjamin Voss. Ebenso bleiben sämtliche durch Büning entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Eigentum des Kunden.

 

4.3     Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist die Firma Benjamin Voss berechtigt, die Erbringung ihrer vertragsgemäßen Leistungen von derVorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätig bleiben des Kunden ist die Firma Benjamin Voss berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

4.4     An- und Abfahrten sind innerhalb eines 10 Kilometer Radius kostenfrei. Als Ausgangspunkt gilt dabei immer der Sitz von Benjamin Voss. Ausnahmen stellen Kleinaufträge unter 300,00€ dar. Diese werden pauschal mit 40,00€ berechnet, sollte keine andere Vereinbarung getroffen worden sein.

 

§ 5 Gewährleistung

 

5.1     Benjamin Voss übernimmt die Gewähr, dass ihre Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

 

5.2     Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut die vom Kunden geliefert werden, wird von Benjamin Voss keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer am Bau Beteiligter herrühren. Auf offensichtlich erkennbare Mängel hat Benjamin Voss den Kunden

hinzuweisen.

 

5.3     Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den

Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.). Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen.

 

5.4     Benjamin Voss liefert die Ware in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferzeitpunkt üblich ist. Die Haftung für die Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Eine Sachmängelhaftung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist. Die Gewährleistungsbestimmungen gelten entsprechend für alle durch Benjamin Voss erbrachten Werk- oder Dienstleistungen.

 

5.5     Für die von Benjamin Voss durchgeführten Bauleistungen gelten folgende Verjährungsfristen für Mängelansprüche:

 

  • 2 Jahre laut VOB/B für Arbeiten am Grundstück und maschineller, elektrotechnischer elektronischer Anlagen (ein Wartungs- und Pflegevertrag wird vorausgesetzt).

 

  • 4 Jahre laut VOB/B für Arbeiten an Bauwerken. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile.

 

  • für Pflanzarbeiten mit Pflanzwarenlieferung gewähren wir bis zum gesunden Blattaustrieb oder bis zum "Johannestrieb" des selbigen Jahres, soweit eine Fertigstellungspflege beauftragt wurde. Wird keine Fertigstellungspflege vereinbart, übernehmen wir auch keine Gewähr für die vegetationstechnischen Arbeiten und deren Bestand. Auf Frost- und Hitzeschäden wird ebenfalls keine Gewähr übernommen

 

5.6     Trifft ein Gewährleistungsfall ein, behält sich Benjamin Voss zunächst das Recht auf Nachbesserung vor.

 

5.7     Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung, übernimmt Benjamin Voss keine selbständige Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit für von Benjamin Voss gelieferter Ware i.S. d. § 443 BGG. Im Übrigen haftet Benjamin Voss für zu vertretende Sach- und Rechtsmängel ihrer Leistungen und Lieferungen wie folgt:

 

5.8     Benjamin Voss haftet für durch sie zu vertretende Mängel nach ihrer Wahl, entweder auf Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Warenwertes. Ansprüche auf Minderung oder Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Eine etwaige gesetzliche Haftung für Benjamin Voss, für aus zu vertretenen Sachmängeln folgenden Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit) oder auf Grund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens, bleibt unberührt.

 

5.9     Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Dienstleistung.

 

5.10   Der Kunde hat die empfangende Ware oder angenommene Leistung unverzüglich nach Anlieferung/Leistungserbringung auf etwaige Sachmängel hin zu untersuchen und seine Beanstandung unverzüglich gegenüber Büning schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 7 Tagen, seit dem Leistungs- /Lieferungsdatum gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, soweit etwaige Mängel, Abweichungen vom Leistung/Lieferungsumfang oder sonstige Beanstandungen der Ware/Leistung

im Rahmen einer stichprobenartig durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können. Bei sämtlichen Mangel bedingten Rücklieferungen trägt der Kunde die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zu deren Eingang bei Benjamin Voss.

 

5.11   Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis grundlos, ist Benjamin Voss berechtigt, die ihr aus Anlass der Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

 

§ 6 Pflichten des Kunden

 

6.1     Der Kunde ist verpflichtet, Benjamin Voss auf den Verlauf der Ihm bekannten Medien und Leitungen vor Baubeginn aufmerksam zu machen und die Lage anzugeben. Er erfolgt die Information hierüber nicht oder sind die Informationen falsch, haftet Benjamin Voss nicht für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden.

 

Die Standflächen für Material, Maschinen und Geräte sowie Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenfrei in dem Baustellenbereich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde trägt für die ungehinderte und gebührenfreie Zufahrt zum Objekt Sorge.

 

Eventuell auftretende Gebühren für Freischaltungen von Freileitungen, Schachtscheine, Sondernutzung von Verkehrsräumen oder verkehrsrechtliche Anordnungen werden dem Kunden weiterberechnet, soweit sie nicht Bestandteil des Angebotes sind.

 

6.2     Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o.ä. werden vom Kunden rechtzeitig unentgeltlich und in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und Dergleichen, zu deren Erstellung Benjamin Voss beauftragt wird, werden dem Kunde gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist bzw. nach Verkehrssitte üblich ist.

 

6.3     Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom,Bauwasser u.ä.) werden vom Kunden auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

 

6.4     Ab einer Abfallmenge über 50 Tonnen entsprechend des jeweiligen Bauvorhabens wird eine Deklarationsanalyse nach LAGA zum Nachweis notwendig.

Soweit kein aussagefähiges Bodengutachten vorliegt, muss eine kostenpflichtige Analyse erstellt werden, die Benjamin Voss nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

 

§ 7. Aufrechnungsverbot

 

7.1     Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von Benjamin Voss aufzurechnen es sei denn, es liegen rechtskräftig festgestellte oder durch Benjamin Voss schriftlich anerkannte Gegenansprüche zu Grunde.

 

§ 8. Erfüllungsort; anwendbares Recht; Gerichtsstand

 

8.1     Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand von Benjamin Voss in Essen.

 

8.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.

 

§ 9. Anpassungsklausel und Schlussbestimmungen

 

9.1     Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen

Benjamin Voss und dem Kunden unwirksam sein oder werden sollten, bleibt hiervon die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsverbindungen und des Vertragsverhältnisses im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche Vereinbarungen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

 

§ 10. Hinweis zu Naturstein

 

10.1   Natursteine sind Produkte der Natur und einzigartig, sie unterliegen natürlichen Schwankungen in Farbe und Struktur. Bildmaterial kann nicht den tatsächlichen Farbton der Natursteinprodukte wiedergeben. Abweichungen, wie Farbunterschiede (auch korrosionsbedingt), Trübungen, Adern, Naturfehler der Poren, Einsprengungen, Haarrisse, Quarzadern, etc. sind natürlich und berechtigen nicht zur Reklamation, sofern sie handelsüblich sind. Dies gilt auch über den bemusterten Rahmen hinaus sowie für witterungsbedingte Farbveränderungen. Muster können keinesfalls alle in der Natur vorkommende charakteristische Merkmale wiedergeben.

 

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass Schichten- und Sedimentgesteine zum Aufspalten neigen können. Lagerhafte Gesteine (z.B. Gneise/ Schiefer / Quarzit / Porphyr / Sedimente) neigen zu Aufspaltungen bzw. Rissbildungen. Ergussgesteine, wie z.B. Basalt und Basanit, können Spannungsrisse aufweisen, die in der Natur des Materials begründet sind.

 

Verschiedene Materialien können sich unter Einfluss von Chemikalien verfärben (z.B. Basalt, Basanit, Kalkstein), was die Optik und Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt. Es obliegt allein dem Kunden, vor Gebrauch zu prüfen, welche Chemikalien unbedenklich verwendet werden können.

 

Stand: Sept. 2024

 

avantgarten

Vertreten durch Benjamin Voss

bottom of page